Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit und pro-ukrainischen Charakter der Aktivitäten der Bewegung ALLATRA in der Ukraine

Am 25. Februar 2026 bestätigte das Sechste Verwaltungsberufungsgericht (Kiew, Ukraine) die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der öffentlichen Vereinigung „Internationale Gesellschaftliche Bewegung ALLATRA“ und stellte fest, dass es keine gesetzlichen Gründe für dessen Verbot und Zwangsauflösung gibt.
Mit Beschluss im Verwaltungsverfahren Nr. 640/362/23 wurden die Beschwerden der Zentralen Interregionalen Abteilung des Justizministeriums (Kiew) sowie des Sicherheitsdienstes der Ukraine zurückgewiesen, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz blieb somit bestehen.
Der Beschluss trat mit seiner Verkündung in Kraft und ist endgültig; eine Revision ist ausgeschlossen (Art. 328 Abs. 2 Nr. 5 der ukrainischen Verwaltungsprozessordnung).
Das Gericht stellte fest, dass es keine ordnungsgemäßen und zulässigen Beweise gibt, die ein Verbot der Aktivitäten der Vereinigung rechtfertigen könnten. Zudem erklärte das Gericht die gegen ALLATRA vorgelegten Gutachten für unzulässig und stellte einen Interessenkonflikt sowie Befangenheit der Gutachterin sowie Verfahrensverstöße bei deren Erstellung fest.
Das Gericht bestätigte den pro-ukrainischen Charakter der Aktivitäten von ALLATRA in der Ukraine
Im Verlauf der Verhandlung prüfte das Gericht auch die von der Beklagten vorgelegten Beweise, die den tatsächlichen Inhalt der Aktivitäten der öffentlichen Vereinigung bestätigten. Insbesondere wurden Materialien zur Dokumentation von Internetressourcen geprüft, die von einer spezialisierten staatlichen Einrichtung erstellt wurden und deren Zulässigkeit bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts bestätigt worden war. Auf Grundlage dieser Analyse stellte das Gericht Folgendes fest:
„Darüber hinaus legte der Angeklagte einen Bericht über die Ergebnisse der Aufzeichnung und Untersuchung des Inhalts von Webseiten im Internet vor, der vom staatlichen Unternehmen “Center of Competence Address Space of the Internet” am 16. Mai 2024 unter der Nummer 150/2024-ЗВ erstellt wurde und dessen Material die Durchführung pro-ukrainischer Aktivitäten durch die öffentliche Vereinigung ALLATRA bestätigt.”
Damit stellte das Gericht nicht nur fest, dass keinerlei Anzeichen rechtswidriger Aktivitäten von ALLATRA in der Ukraine vorliegen, sondern bestätigte auch das Vorhandensein von Belegen für den pro-ukrainischen Charakter der Aktivitäten der Bewegung.
Das Gericht hat festgestellt: Die Aktivitäten der Bewegung ALLATRA in der Ukraine entsprechen ihrer Satzung
Das Gericht prüfte die Bestimmungen der Satzung von ALLATRA und ermittelte die Art der Aktivitäten der öffentlichen Vereinigung. Im Urteil ist Folgendes festgehalten:
„Gemäß der Satzung der Öffentlichen Vereinigung ALLATRA, die durch Beschluss der Gründungsversammlung (Protokoll Nr. 50/1-33 vom 24.05.2017) angenommen wurde, gehören zu den Haupttätigkeitsbereichen der Vereinigung insbesondere: die Koordinierung der Aktivitäten der Teilnehmer der Bewegung in verschiedenen Ländern, die Organisation internationaler Koordinationsveranstaltungen, die Entwicklung und Umsetzung von Initiativen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung internationaler Solidarität sowie kultureller und moralischer Werte, die Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung von Frieden und Solidarität zwischen den Völkern sowie die Ausarbeitung von Informationsmaterialien zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Festigung moralischer und spiritueller Werte.“
Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Aktivitäten von ALLATRA außerhalb des Rahmens ihrer Satzung stattfanden:
„Gleichzeitig haben weder der Kläger noch die Drittpartei dem Gericht geeignete und zulässige Beweise vorgelegt, die widerlegen würden, dass die öffentliche Vereinigung ALLATRA ihre Aktivitäten ausschließlich im Rahmen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seiner Satzung durchgeführt hat.“
Gutachten über ALLATRA vom Gericht als ungeeignete und unzulässige Beweismittel eingestuft
Ein wesentlicher Teil der Argumentation des Klägers bestand aus Sachverständigengutachten, die den Fallunterlagen beigefügt waren, darunter:
- Umfassendes forensisch-psychologisches und linguistisches Gutachten Nr. 9260/23-61/9261/23-36 des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise vom 27. Juni 2023;
- Sachverständigengutachten der privaten Forschungseinrichtung “Zentrum für Wirtschafts- und Rechtsforschung” vom 10. August 2022 und 14. Oktober 2022;
- Religionswissenschaftliche Gutachten des Kandidaten der Geschichtswissenschaften I. A. Kozlovsky und des Kandidaten der Theologie K. Moskalyuk.
Das Berufungsgericht unterzog diese Unterlagen einer eingehenden rechtlichen Prüfung und kam zu dem Schluss, dass sie keinen Beweiswert besitzen.
1. Das Gericht stellte die Befangenheit der Sachverständigen I. Kremenovska fest
Bezüglich des von I. Kremenovska verfassten Gutachtens stellte das Gericht Folgendes fest:
„Das Gericht stellt fest, dass die Verfasserin des Gutachtens eine negative Einstellung gegenüber der Beklagten hat und daran interessiert ist, ihre Aktivitäten zu beenden, da sie seit 2015 ihre Aktivitäten in Bezug auf ALLATRA auf der Website „Vilne Slovo“ („Freies Wort“) öffentlich gemacht und dort vier Artikel veröffentlicht hat, deren Inhalt auf die Voreingenommenheit der Sachverständigen hindeutet.“
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass diese Veröffentlichungen Aussagen über Kontakte mit Strafverfolgungsbehörden mit dem Ziel enthielten, „die Bewegung vor Gericht zu bringen“, was darauf hinweist, dass die Position der Sachverständigen bereits lange vor der Erstellung des Gutachtens feststand.
2. Die Gutachten beruhen nicht auf unabhängiger Forschung
Nach Prüfung der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten, einschließlich derjenigen des privaten wissenschaftlichen Instituts „Zentrum für Wirtschafts- und Rechtsforschung“, stellte das Gericht fest, dass keine unabhängige Sachverständigenforschung vorlag.
In der Gerichtsentscheidung heißt es:
“Bei der Bewertung der Gutachten Nr. 2–5 stellt das Gericht fest, dass diese Dokumente nicht auf unabhängigen Untersuchungen der Sachverständigen beruhen. Stattdessen reproduzieren sie in bestimmten Teilen wortgetreu öffentlich zugängliche Materialien aus dem Internet, die von Dritten verfasst wurden, präsentieren diese jedoch in den Gutachten als eigene Schlussfolgerungen der Sachverständigen.”
Das Gericht stellte fest, dass die von den Sachverständigen verwendeten Materialien bereits vor der Erstellung der entsprechenden Gutachten im Internet öffentlich zugänglich waren:
„Es wird festgestellt, dass die Artikel mit den in den Gutachten Nr. 1–5 verwendeten Tabellen bereits im Internet verbreitet wurden, bevor die entsprechenden Gutachten unterzeichnet wurden.“
Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Sachverständigengutachten die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllten, und beurteilte die zu ihrer Erstellung angewandte Methodik kritisch. Das Richtergremium kam daher zu folgendem Schluss:
„Alle Schlussfolgerungen basieren daher nicht auf persönlichen Recherchen und unabhängigen Gutachten der Experten, sondern auf vorhandenen Materialien aus dem Internet. Darüber hinaus werden Textpassagen aus relevanten Publikationen in allen Schlussfolgerungen wörtlich wiedergegeben.“
3. Fehlende überzeugende Beweise für rechtswidrige Aktivitäten
In seiner Zusammenfassung der Bewertung der Unterlagen der Sachverständigen stellte das Gericht ausdrücklich fest:
„Unter diesen Umständen prüft das Gericht die in den Schlussfolgerungen Nr. 2–5 dargelegten Forschungsergebnisse kritisch und stellt fest, dass die darin vorgelegten Materialien keine spezifischen und objektiv überzeugenden Schlussfolgerungen enthalten, die auf ausreichenden Beweisen für die illegalen Aktivitäten der öffentlichen Vereinigung „Internationale Gesellschaftliche Bewegung ALLATRA” beruhen würden, und sieht daher keine Grundlage, sie als Beweismittel anzuerkennen.“
Das Gericht stellt somit Folgendes fest:
- das Vorliegen eines Interessenkonflikts und der Befangenheit der Sachverständigen I. Kremenovska;
- Verstöße gegen verfahrensrechtliche Anforderungen bei der Erstellung der Gutachten;
- Mangel an unabhängiger Expertenforschung und wörtliche Wiedergabe von zuvor im Internet veröffentlichten Texten;
- das Fehlen objektiver und beweisgestützter Argumente hinsichtlich etwaiger rechtswidriger Aktivitäten von ALLATRA.
Abschließende Feststellungen und Gerichtsurteil
Das Gericht kam zu folgendem Schluss:
“Somit hat der Kläger keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Öffentliche Vereinigung ALLATRA unter Verletzung der geltenden Gesetzgebung der Ukraine gegründet wurde oder ihre Tätigkeit in einer solchen Weise ausübt. Ebenso wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass ihre Leiter oder Mitglieder im Namen der Vereinigung anti-ukrainische Informations- oder Propagandatätigkeiten durchführen oder terroristische Aktivitäten unterstützen.”
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und erklärte:
„Das Gericht erster Instanz hat die für die Entscheidung des Falles wesentlichen Umstände objektiv, vollständig und umfassend geprüft, sie rechtlich korrekt bewertet und eine rechtmäßige und begründete Entscheidung getroffen, ohne gegen die Normen des materiellen und verfahrensrechtlichen Rechts zu verstoßen…“
Das Gericht bestätigte, dass es keine rechtliche Grundlage für ein Verbot der Bewegung gibt. Das Urteil des Berufungsgerichts lautet:
„Unter Berücksichtigung all dessen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine Rechtsgrundlage für das Verbot (die erzwungene Auflösung) der öffentlichen Vereinigung ‚Internationale Gesellschaftliche Bewegung ALLATRA‘ vorliegt.“
Das Gericht stellte schließlich fest:
„Die Berufungen werden zurückgewiesen, und die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts Kiew vom 4. April 2025 bleibt unverändert.“
Der operative Teil der Beschlusses lautet:
„Die Entscheidung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft, ist endgültig und unterliegt keiner Kassationsbeschwerde…“
Das Sechste Verwaltungsberufungsgericht (Kiew) bestätigte somit endgültig die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der Bewegung ALLATRA in der Ukraine und sah keine Rechtsgrundlage für ein Verbot oder eine erzwungene Auflösung (Zwangsauflösung). Das Gericht fand keine Beweise für illegale, anti-ukrainische oder pro-russische Aktivitäten von ALLATRA und befand, dass deren Aktivitäten mit den Bestimmungen ihrer Satzung und dem ukrainischen Recht übereinstimmen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht den pro-ukrainischen Charakter der Aktivitäten der Bewegung.
Das Gericht befand die gegen ALLATRA vorgelegten Gutachten als unzulässige Beweismittel und wies sie zurück. Es stellte fest, dass die Verfasserin eines der Gutachten, I. Kremenovska, seit 2015 öffentlich eine negative Haltung gegenüber der Bewegung ALLATRA zeigte und erklärt hatte, ihre Aktivitäten würden auf die Beendigung deren Arbeit abzielen. Dies deute auf eine vorgefasste negative Haltung hin und belege die Voreingenommenheit und das Eigeninteresse der Gutachterin. Das Gericht merkte zudem an, dass die Gutachten keine Belege für unabhängige Recherchen enthielten und auf bereits online veröffentlichten Materialien basierten, was ihren Beweiswert mindere.